§ 1 Name und Sitz
(1) Der am 19.September 2001 in Berlin-Spandau gegründete Verein führt den Namen Physio-Fit e.V.
(2) Der Sitz des Vereins ist
Haus 16B
Stadtrandstraße 555
13589 Berlin
(3) Er ist in das Vereinsregister Amtsgericht Charlottenburg eingetragen und führt den Zusatz -e.V.-
§ 2 Zweck des Vereins
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts -steuerbegünstigte Zwecke- der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung und Ausübung des Gesundheits- und Rehabilitationssportes sowie ein regelmäßiger Trainingsbetrieb. Dieser Zweck wird beispielsweise verwirklicht durch die Ausübung der Sportarten:
– Turnen und Gymnastik
– Gerätetraining.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt in erster Linie nicht eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Gliederung des Vereins
(1) Der Verein besteht aus Abteilungen, die entsprechend § 2 dieser Satzung tätig sind.
§ 4 Verbandszugehörigkeit des Vereins und seiner Abteilungen
(1) Die Abteilungen können über den Verein Fachverbänden des Landessportbundes Berlin e.V. angeschlossen sein.
(2) Der Verein erkennt die Bestimmungen der Sportverbände an, soweit sie den Übungsbetrieb betreffen.
§ 5 Mitgliedschaft
(1) Der Verein besteht aus
a. ordentlichen volljährigen Mitgliedern
b. ordentlichen minderjährigen Mitgliedern
c. fördernden Mitgliedern
d. Ehrenmitgliedern
e. Kurzzeitmitgliedern bzw. befristeten Mitgliedern
Der Erwerb einer von vornherein befristeten Mitgliedschaft im Verein ist für einen bestimmten Zeitraum möglich. Der Zeitraum ist monatlich gestaffelt und ergibt sich aus den fachlichen Angeboten des Vereins. Die Höhe des Beitrages und die Zahlungsmodalitäten für diese Kurzzeitmitgliedschaften/ befristeten Mitgliedschaften ergeben sich aus der Beitragsordnung. Der Mitgliedsbeitrag für Kurzzeitmitgliedschaften ist nicht rückzahlbar, auch wenn die Angebote des Vereins – gleich aus welchem Grund – nicht genutzt werden.
Die Kurzzeitmitgliedschaft bzw. befristete Mitgliedschaft ist eine eigenständige bzw. besondere aber gleichberechtigte Mitgliedschaft. Die Kurzzeit- bzw. befristeten Mitglieder haben die gleichen Grundrechte und Pflichten wie andere Mitglieder.
§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglied im Verein kann jede natürliche Person werden.
(2) Der Aufnahmeantrag muss schriftlich an den Vorstand des Vereins gerichtet werden. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter*in erforderlich.
(3) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Ablehnung muss dem Antragsteller/in schriftlich mitgeteilt werden.
§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet:
1. mit dem Tod des Mitgliedes
2. durch Austritt des Mitgliedes
3. durch Ausschluss aus dem Verein
4. durch Streichung aus der Mitgliederliste.
(2) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung mit einer Kündigungsfrist von 3 Monaten gegenüber dem Vorstand.
Ausgenommen sind befristete Mitgliedschaften.
(3) Der Ausschluss aus dem Verein kann erfolgen, wenn ein Mitglied gegen die Interessen des Vereins verstoßen hat. Weiterhin ist ein Ausschluss möglich, wenn ein Mitglied nach zweimaliger erfolgloser schriftlicher Anmahnung den Mitgliedsbeitrag – ggf. die Aufnahmegebühr oder die Umlage – nicht gezahlt hat.
(4) Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Zuvor ist dem Mitglied Gelegenheit des rechtlichen Gehörs zu gewähren. Der Ausschluss ist schriftlich mitzuteilen.
(5) Mit dem Austritt oder dem Ausschluss verliert das ehemalige Mitglied jegliche Ansprüche auf eventuelles Vereinsvermögen.
§ 8 Beiträge
(1) Der Verein erhebt Mitgliedsbeiträge. Er kann Aufnahmegebühren und Entgelte für Kurse und Angebote festsetzen.
(2) Mitgliedsbeiträge und Aufnahmegebühren werden von der Mitgliedsversammlung festgelegt. Entgelte für Kurse und Angebote werden vom Vorstand festgelegt.
(3) Ehrenmitglieder sind von der Entrichtung von Beiträgen befreit.
(4) Alles Weitere regelt die Beitragsordnung.
(5) Darüber hinaus finanziert sich der Verein aus Spenden und Fördermitteln.
§ 9 Geschäftsjahr
(1) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 10 Organe des Vereins
(1) Organe des Vereins sind:
1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand.
§ 11 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
(2) Die Mitgliederversammlung ist von dem/der Vorsitzenden, im Verhinderungsfall von dem/der stellvertretenden Vorsitzenden, mindestens einmal im Jahr abzuhalten. Die Einladung erfolgt unter Angabe der Tagesordnung per Aushang an der Informationstafel vor den Trainingsräumen des Vereins mindestens 4 Wochen vor der Versammlung. Der Vorstand kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn mindestens 10% der Mitglieder dies verlangen. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Einladungsformalien der ordentlichen Mitgliederversammlung.
(3) Jedem volljährigen Mitglied steht eine Stimme zu. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.
(4) Jedes Mitglied kann bis 14 Tage vor der Mitgliederversammlung Anträge zur Ergänzung der Tagesordnung schriftlich beim Vorstand einreichen.
(5) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
(6) Die Entscheidungen der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen. Die Entscheidung über die Auflösung des Vereins sowie über Satzungsänderungen sind mit einer Zweidrittel-Mehrheit zu fällen. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen gelten als nicht abgegeben und werden nicht gezählt.
(7) Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für die folgenden Angelegenheiten zuständig:
1. Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltplanes für das nächste Kalenderjahr
2. Feststellung der Jahresrechnung
3. Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes
4. Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer
5. Entlastung des Vorstandes
6. Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins
7. Wahl des Vorstandes
8. Wahl der Kassenprüfer
9. Beschlussfassung über Ordnungen und deren Änderungen.
(8) Von den Mitgliederversammlungen werden Protokolle angefertigt, die vom Vorsitzenden bzw. seinem Beauftragten und dem Schriftführer unterzeichnet werden.
§ 12 Vorstand
(1) Der Vorstand des Vereins besteht aus 4 Mitgliedern:
a. Dem/der Vorsitzenden
b. Dem/der stellvertretenden Vorsitzenden
c. Dem/der Schatzmeister/in
d. sowie einem weiteren Mitglied.
Im Vorstand sind mindestens 2 Sportlehrer vertreten.
Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtszeit aus, so soll möglichst umgehend die Mitgliederversammlung eine Ergänzungswahl vornehmen.
(2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch jedes Vorstandsmitglied allein. Im Innenverhältnis sind die anderen Vorstandsmitglieder gehalten von ihrer Vertretungsbefugnis nur Gebrauch zu machen, wenn der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende verhindert sind.
(3) Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung alle 4 Jahre neu gewählt.
(4) Kandidaten für ein Vorstandsamt haben sich spätestens 2 Wochen vor der Wahl schriftlich vorzustellen. Dies geschieht im Anhang zur Einladung zur Mitgliederversammlung, die vor den Trainingsstätten aushängt.
(5) Der/die Vorsitzende, im Verhinderungsfall der/die stellvertretende Vorsitzende, beruft und leitet die Sitzungen des Vorstandes.
Er/sie ist verpflichtet, den Vorstand einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder aber, wenn dies von der Mehrheit der Vorstandsmitglieder verlangt wird.
(6) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
(7) Der Vorstand kann zur Wahrnehmung bestimmter Aufgaben Ausschüsse einrichten, die ihn bei der Erfüllung seiner Aufgaben unterstützen und beraten.
(8) Von der/dem Vorsitzende/n werden Protokolle angefertigt, die vom Vorsitzenden bzw. seinem Beauftragten und dem Schriftführer unterzeichnet werden.
(9) Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Der Vorstand kann aber bei Bedarf eine Vergütung nach Maßgabe einer Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nr. 26a EStG beschließen.
§ 13 Kassenprüfung
(1) Die ordnungsgemäße Buch- und Kassenführung des Vereins wird regelmäßig durch zwei von der Mitgliederversammlung gewählten Kassenprüfer*innen geprüft. Diese erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht und beantragen die Entlastung des Schatzmeisters.
(2) Die Kassenprüfer werden für 2 Jahre gewählt.
§ 14 Gerichtsstand
(1) Gerichtsstand ist der Sitz des Vereins.
§ 15 Auflösung des Vereins
(1) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an den Landessportbund Berlin, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
(2) Als Liquidatoren werden der/die Vorsitzende und ein/e Stellvertreter*in bestellt.
Für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Satzung gem. § 71 BGB zeichnet der Vorstand wie folgt:
Ingo Rentzsch – Vorsitzender
Birgit Dobosch – stellv. Vorsitzende
Christoph Baunack – Kassenwart
Mario Schröder – Vorstandsmitglied